Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 54
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53 Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.
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