Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft
§ 52
(1) In den Verfahren nach diesem Gesetz kommt der nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als solche anerkannten Einrichtung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, wenn im jeweiligen Verfahren
- a) der Naturschutzbeauftragte keine Verfahrensrechte besitzt oder
- b) der Naturschutzbeauftragte danach Verfahrensrechte besitzt und dieser oder die Landesumweltanwaltschaft selbst die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft durch schriftliche Erklärung ab deren Einlangen bei der zuständigen Behörde bewirkt, wobei diese Erklärung vor der Zustellung eines allfälligen Bescheides an eine der übrigen Parteien bei der Behörde eingelangt sein muß.
(2) Zur Geltendmachung der Parteistellung hat die Behörde die Landesumweltanwaltschaft rechtzeitig von der Einleitung eines Verfahrens in Kenntnis zu setzen; hiebei sind jene der Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Zu diesem Zweck hat die Landesumweltanwaltschaft ferner das Recht auf Akteneinsicht. Die Geltendmachung der Parteistellung durch die Landesumweltanwaltschaft hat längstens innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Einleitung des Verfahrens zu erfolgen.
(3) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft schließt das Berufungsrecht des Naturschutzbeauftragten nach § 51 Abs. 3 letzter Satz aus.
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