Grundbefähigung
§ 52
(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls
- 1. die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG,
- 2. die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
- 3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
- 4. eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist
- 1. die Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
- 2. die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater
nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
- 2. die Ablegung einer theoretischen Prüfung.
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