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§ 52 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundbefähigung

§ 52

(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls

  1. 1. die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG,
  2. 2. die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
  3. 3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
  4. 4. eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist

  1. 1. die Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
  2. 2. die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater

    nachzuweisen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich

  1. 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
  2. 2. die Ablegung einer theoretischen Prüfung.

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