§ 52
Durchführung
(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt sind.
(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren.
(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid" zu bezeichnen ist.
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