Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
§ 52
(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zu einem bestimmten Finanzjahr ist deren Fälligkeit maßgebend. Das Eintreten der Fälligkeit ist unabhängig vom Zeitpunkt der Abstattung mit der Soll-Buchung im kameralen Sinn zu dokumentieren. Bei der Abgrenzung zwischen zwei Finanzjahren ist die Frist gemäß § 27 Abs. 2 einzuhalten. Die Ist-Buchung für Abstattungen, deren Valuta im neuen Finanzjahr liegen, ist unabhängig von der Soll-Stellung im Rechenwerk des neuen Finanzjahres durchzuführen.
(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(3) Nach dem 31. Jänner des Folgejahres sind im Rechenwerk des abgelaufenen Finanzjahres nur mehr Korrektur-, Um- und Abschlussbuchungen zulässig.
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