§ 52 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 52

(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zu einem bestimmten Finanzjahr ist deren Fälligkeit maßgebend.

(2) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angeordnet werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.

(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.

(4) In allen anderen als in den in Abs 2 und 3 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

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