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§ 52 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

VIERTER ABSCHNITT.

Von der Anmerkung. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.

§ 52.

Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025567

alte Dokumentnummer

N2195511317S

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