VIERTER ABSCHNITT.
Von der Anmerkung. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
§ 52.
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025567
alte Dokumentnummer
N2195511317S
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