§ 52 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

2. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 52

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.