§ 52 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vollziehung

§ 52

§ 52. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 45 die Länder,
  2. 2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.