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§ 52 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Tagung der Vollversammlung

§ 52.

(1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu ordentlichen Tagungen einzuberufen. Mindestens ein Drittel der Kammerräte können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung verlangen; in diesem Fall hat der Präsident die Vollversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt.

(2) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Tagesordnung beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Dabei sind alle Gegenstände zu berücksichtigen, deren Behandlung von einer Fraktion bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der ordentlichen Tagung oder zugleich mit dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß § 15 und Petitionen gemäß § 16 zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (§ 16 Abs. 3) eingerichtet ist. Die Tagesordnung ist den Kammerräten vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Gegenstände, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluß als dringlich erklärt, können ohne vorherige Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident oder der von ihm mit der Vorsitzführung betraute Vizepräsident. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse faßt sie, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(5) Der Direktor hat an den Beratungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Über alle Beratungen, einschließlich der Beschlüsse und der Ergebnisse von Abstimmungen, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzführenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für alle Kammerzugehörigen zur Einsicht aufzulegen. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, ist allen Kammerräten auszufolgen.

(7) Bei Verhinderung eines Kammerrates hat dessen wahlwerbende Gruppe für seine Vertretung durch eine Ersatzperson (§ 40 Abs. 4) zu sorgen. Bei der erstmaligen Teilnahme einer Ersatzperson hat diese das Gelöbnis gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115788

alte Dokumentnummer

N6199852890L

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