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§ 40 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Gesamtergebnis der Wahl

§ 40.

(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

  1. 1. er keine Begründung enthält oder
  2. 2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(3) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.

(5) Werden Kammerratsmandate frei, so rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen Mandate nach.

(6) Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme eines freigewordenen Mandates, so bleibt sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung als Ersatzperson genannt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115781

alte Dokumentnummer

N6199852883L

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