Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.
§ 528a.
Werden Pensionen aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094144
alte Dokumentnummer
N6195546134L
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