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§ 528a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.

§ 528a.

Werden Pensionen aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094144

alte Dokumentnummer

N6195546134L

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