Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 51
(1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
- weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)