Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941
4. Schiffsbrief
§ 51
(1) Für den Schiffsbrief dient Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) als Muster.
(2) Im übrigen gelten die §§ 43, 45 bis 47 entsprechend.
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