5. Meßbrief und Eichschein
§ 52
(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen oder Eichscheinen die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblattes und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
(2) Mefbriefe oder Eichscheine sind dem Eigentümer auszuhändigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)