VII. Das Schiffsbauregister
§ 53
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
VII. Das Schiffsbauregister
§ 53
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
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