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§ 51 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

vgl. Umstellung des Grundbuchs auf ADV

§ 51.

Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.

vgl. Umstellung des Grundbuchs auf ADV

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023757

alte Dokumentnummer

N2193012072R

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