Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission
§ 51.
Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115058
alte Dokumentnummer
N6199812681O
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