§ 518 ZPO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

§. 518.

(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.

(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 3 500 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40279838

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)