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§ 50a HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2013

Bundesgeschäftsstelle

§ 50a.

(1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere

  1. 1. die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
  2. 2. die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
  3. 3. den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
  4. 4. für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.

(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156300

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