Bundesgeschäftsstelle
§ 50a.
(1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
- 1. die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
- 2. die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
- 3. den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
- 4. für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40156300
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