§ 50 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 50

(1) Die §§ 21 Abs 3 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 11, 32, 33 und 45 Abs 11 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Garagen und Schutzdächer, die unter § 12 Abs 2 der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Verordnung vom 17. Februar 1939, dRGBl I S 219, über Garagen und Einstellplätze (Garagenordnung) fallen, sind weder in die überbaute Grundfläche noch in die Baumasse noch in die Geschoßfläche im Sinn des § 32 Abs 2 bis 4 einzurechnen.

(4) Änderungen von Bebauungsplänen, die am 1. März 1999 bereits in Geltung stehen, können zum Zweck der Anpassung an die durch das Gesetz LGBl Nr 10/1999 erfolgten Änderungen im § 32 Abs 4 im vereinfachten Verfahren gemäß § 40 Abs 2 zweiter Satz vorgenommen werden.

(5) § 17 Abs 13 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

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