§ 50 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 50

(1) Die §§ 21 Abs 3 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 11, 32, 33 und 45 Abs 11 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Garagen und Schutzdächer, die unter § 12 Abs 2 der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Verordnung vom 17. Februar 1939, dRGBl I S 219, über Garagen und Einstellplätze (Garagenordnung) fallen, sind weder in die überbaute Grundfläche noch in die Baumasse noch in die Geschoßfläche im Sinn des § 32 Abs 2 bis 4 einzurechnen.

(4) Änderungen von Bebauungsplänen, die am 1. März 1999 bereits in Geltung stehen, können zum Zweck der Anpassung an die durch das Gesetz LGBl Nr 10/1999 erfolgten Änderungen im § 32 Abs 4 im vereinfachten Verfahren gemäß § 40 Abs 2 zweiter Satz vorgenommen werden.

(5) Die §§ 11a, 17 Abs 13, 21, 22 Abs 2 und 24 Abs 1 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 32 Abs 2 in der Fassung derselben Novelle tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

(6) Für die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 11a) erforderlich, wenn auf den Flächen am 1. Juli 1999 bereits Handelsgroßbetriebe bestehen, keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und die Festlegung der Kategorie gemäß § 17 Abs 10 entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt. Eine solche Standortverordnung ist weiters nicht in anhängigen Flächenwidmungsverfahren erforderlich, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss über die Auflage des Flächenwidmungsplanentwurfes mit der beabsichtigten Ausweisung des Gebietes für Handelsgroßbetriebe bereits gefasst ist und bei Auflagen nach dem 1. März 1999 außerdem die Landesregierung gemäß § 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/1999 zur beabsichtigten Ausweisung positiv Stellung genommen hat.

(7) Die Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm betreffend Einkaufszentren finden ab dem 1. Juli 1999 keine Anwendung.

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