Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr
§ 50.
Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40240903
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