Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union
§ 49.
Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40259015
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