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§ 50 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen der Diplomprüfung

§ 50.

(1) Wenn

  1. 1. eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
  2. 2. die praktische Diplomprüfung oder
  3. 3. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung
  1. und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfungskommission abgelegt werden.

(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der mündlichen Diplomprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.

(4) Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Schüler eine angemessene Frist, mindestens jedoch vier und höchstens acht Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Fachbereichsarbeit einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist durch die Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.

(5) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.

(6) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143504

alte Dokumentnummer

N8199959952L

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