§ 50 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

III. Abschnitt

Geschäftsführung

§ 50

Allgemeines

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf, ersterer mindestens einmal in jedem Vierteljahr, letzterer mindestens einmal monatlich zusammen.

(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für die übrigen Kollegialorgane, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)