Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
§ 50.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)