Inspektionsbericht
§ 50.
(1) Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.
(2) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hat nach Erhalt des Inspektionsberichts die Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen oder der sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgane jener Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die er oder sie bestellt ist, darüber zu informieren, dass eine Inspektion stattgefunden hat. Diese Vorsitzenden haben wesentliche, das jeweilige Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffende, Feststellungen in der nächstfolgenden Sitzung zu erörtern.
(3) Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der bzw. die Abschlussprüfungen ausschließlich bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, hat die APAB auf Antrag sowie nach Maßgabe des § 35 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275711
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