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§ 500 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2013

§ 500.

(1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

  1. 1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
  1. a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht;
  2. b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;
  1. 2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5

    zutrifft;

  1. 3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann‑ außer in einem Antrag nach § 508 ‑ nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.