§ 500.
(1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
- 1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
- a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht;
- b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;
- 2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5
zutrifft;
- 3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann‑ außer in einem Antrag nach § 508 ‑ nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.
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