vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4f ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

§ 4f.

(1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen. Die Bereitstellung derartiger Angebote gegen gesonderte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bezahlung der Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

  1. 1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
  2. 2. Branchenregister und verzeichnisse,
  3. 3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
  4. 4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,
  5. 5. Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,
  6. 6. Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,
  7. 7. Business-Networks,
  8. 8. Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),
  9. 9. Erotikangebote,
  10. 10. Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),
  11. 11. Glücksspiele und Wetten,
  12. 12. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
  13. 13. Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,
  14. 14. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
  15. 15. Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,
  16. 16. SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,
  17. 17. Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;
  18. 18. Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;
  19. 19. E-Commerce und E-Banking;
  20. 20. Klingeltöne und ECards;
  21. 21. Fotodownload ohne Sendungsbezug;
  22. 22. Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;
  23. 23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten ist die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vorname und Familienname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten personenbezogenen Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche personenbezogenen Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;
  24. 24. Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;
  25. 25. soziale Netzwerke;
  26. 26. Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;
  27. 27. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;
  28. 28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote; dies gilt nicht für Angebote in Form von Anwendungen zur Herstellung der und Unterstützung bei der barrierefreien Zugänglichmachung audiovisueller Inhalte.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254100

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)