Zu LGBl Nr 95/2005: Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen. Früher lautete die Bezeichnung § 4c.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 4e
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
- 1. Austritt,
- 2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
- 3. Entlassung,
- 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
- 5. a) bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit b bei sonstigen Verwendungen.
(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
- 1. mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche;
- 2. mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
- a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 50 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
- 1. die Kosten einer dienstlichen Ausbildung iSd 4. Abschnittes des L-VBG;
- 2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;
- 3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bzw das Monatseinkommen mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.
Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 3a Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Die Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten verringert sich um ein Achtundvierzigstel für jeden Monat, den das Dienstverhältnis nach dem Ende der Ausbildung gedauert hat.
(5) Die dem Land gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs. 2 und 95 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
10.11.2017
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