§ 4e L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 4e

Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

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