zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 7
Transparenz bei Mediendiensteanbietern
§ 4a.
(1) Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes haben der KommAustria die in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen elektronisch im Wege einer Webschnittstelle bekannt zu geben. Nimmt ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals auf oder treten bei einem Mediendiensteanbieter Änderungen ein, so hat der betreffende Mediendiensteanbieter die neuen Informationen bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Tätigkeit aufgenommen oder die Änderung rechtswirksam wurde, elektronisch bekannt zu geben.
(2) Mediendiensteanbieter gemäß Abs. 1 haben weiters ebenfalls elektronisch im Wege einer Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag der ihnen zugekommenen Mittel aus staatlicher Werbung und ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. d des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bis 30. Juni jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr bekannt zu geben.
(3) Die KommAustria veröffentlicht die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Informationen auf ihrer Website in einem eigenen Abschnitt als Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten. Die nach Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen veröffentlicht die KommAustria in einem eigenen Abschnitt im Zusammenhang und zum Vergleich mit den nach § 3 bekannt gegebenen Daten bis zum 1. Juli jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr. Die KommAustria kann durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 4 Z 1 nähere Regelungen zur Webschnittstelle treffen. Hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung ist § 3 Abs. 4 erster Satz zu berücksichtigen. Für die Löschung der nach Abs. 2 bekannt gegebenen Daten gilt § 3 Abs. 6 erster Satz.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40277124
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