Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht
§ 4b.
(1) Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten.
(2) In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40277129
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