Verwaltungsstrafe
§ 5.
(1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
(3) Wer der ihn nach § 4a Abs. 1 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(4) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach § 4a Abs. 2 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.
(5) § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen ebenso anzuwenden wie § 33a und § 45 VStG.
(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR‑GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40277125
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