Verwaltungsstrafe
§ 5.
(1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20007610
Dokumentnummer
NOR40252826
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