§ 4.
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
20000697
Dokumentnummer
NOR40008066
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