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§ 4 Zweites Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 4.

(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

20000697

Dokumentnummer

NOR40008066

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