Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4.
Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Gesetzesnummer
20009980
Dokumentnummer
NOR40216591
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