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§ 4a WiEReG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

§ 4a.

Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40266483

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