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§ 4 WiEReG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2020

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

§ 4.

Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40216591