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§ 4 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Abschnitt

Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima Grundlegendes

§ 4.

(1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen.

(2) Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276504

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