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§ 4 WFA-EU-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

3. Abschnitt

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen Kalkulationspflichten

§ 4

(1) Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:

  1. 1. die Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
  2. 2. eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU,
  3. 3. ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
  4. 4. die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel,
  5. 5. die Gesamtbelastung,
  6. 6. die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
  7. 7. die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt.

(2) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(4) Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle fünf Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

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