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§ 3 WFA-EU-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

§ 3

— 2. Abschnitt

Einvernehmensherstellung

(1) § 3Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. 1. finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von voraussichtlich mindestens einer Million Euro pro Jahr zu erwarten sind, oder
  2. 2. die vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt gemäß Finanzbogen mindestens acht Millionen Euro pro Jahr erreichen.

(2) Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. 1. Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
  2. 2. Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20008158

Dokumentnummer

NOR40169920

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