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§ 4 VU-MV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Form der Informationsübermittlung

§ 4.

Inhalt und Gliederung der gemäß §§ 1 und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß §§ 1 und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20010866

Dokumentnummer

NOR40219788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)