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§ 3 VU-MV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2022

Meldefristen

§ 3.

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.

(1a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.

(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.

(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20010866

Dokumentnummer

NOR40249559

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