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§ 4 Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Gebühren

§ 4.

(1) Die Einführer haben für

  1. 1. die Freigabe der Sendung oder
  2. 2. die Durchführung einer amtlichen Maßnahme
  1. eine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.

(3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.

(4) Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.

(5) Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen.

(6) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

(7) Die Gebühr verbleibt beim Bundesamt für Wald.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20010158

Dokumentnummer

NOR40200571

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